JudikaturOGH

9ObA46/12y – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf sowie Hon. Prof. Dr. Kuras und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Wolfgang Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 6.154,46 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2012, GZ 12 Ra 6/12g 50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die von der Klägerin selbst verfassten Ergänzungen der Revision werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung an; subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss ( M. Bydlinski in Rummel ³ § 1478 Rz 2 mwN; RIS Justiz RS0034248; RS0034547). Die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt jedoch regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0034382). Das Gleiche gilt für die Frage, ob im Einzelfall die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt (RIS Justiz RS0014838). Ob dies vorliegt, stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl etwa Kodek in Rechberger ZPO 3 § 502 Rz 26). Die Rechtsprechung, wonach es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Verfallsklausel stützt, aber selbst keine dem KV entsprechende Lohnabrechnung ausgefolgt hat (RIS Justiz RS0034487), bezog sich auf kurze kollektivvertragliche Verfallsklauseln, ihr liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Geltendmachung der Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich macht.

Hier geht es nun aber um die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist. Im Übrigen sind die Vorinstanzen im Ergebnis davon ausgegangen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, die behauptete Gehaltsdifferenz aus den Jahren 2006 und 2007 innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend zu machen. Die Revision zeigt keine konkreten Ansatzpunkte auf, warum es sich hier um eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung handeln sollte.

Die von der Klägerin selbst eingebrachten Ergänzungen waren schon wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelschrift zurückzuweisen (RIS Justiz RS0041666).

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