JudikaturOGH

8ObA11/19d – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. März 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Karl Melichar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** S*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Burgstaller Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.026,18 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2019, GZ 10 Ra 68/18w 43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Aneinanderreihung von befristeten Dienstverträgen unter den konkret gegebenen Umständen gerechtfertigt ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keinen Anlass für grundlegende Ausführungen des Obersten Gerichtshofs bietet und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt (RIS Justiz RS0028327 [T13]).

Der Abschluss von Kettenverträgen ist nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist (RIS Justiz RS0028327; RS0021824 ua). Die Beweislast für das Vorliegen solcher Gründe trifft den Arbeitgeber (RIS Justiz RS0021824 [T4]). Die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ist mit einer für den Arbeitnehmer nachteiligen Unsicherheit für seine weitere berufliche Zukunft verbunden und birgt grundsätzlich die Gefahr der Umgehung zwingender Rechtsnormen (RIS Justiz RS0021824 [T7]).

Bei der Beurteilung, ob eine wiederholte Befristung eines Dienstverhältnisses gerechtfertigt ist, steht den Gerichten ein Ermessensspielraum offen, den die angefochtene Entscheidung nicht überschritten hat.

Die Revision widerspricht sich selbst, wenn sie einerseits den in erster Instanz von der Klägerin eingenommenen Standpunkt wiederholt, dass eine sechsmonatige Befristung des Dienstverhältnisses in der Ausbildungsphase sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, andererseits – dabei von den Tatsachenfeststellungen abweichend – meint, ohnehin wären auch die ersten drei Monate der Befristung ausreichend gewesen, um die Eignung der Klägerin beurteilen zu können.

Einen konkreten Nachteil der gewählten zweimaligen Befristung vermag die Revision dabei nicht darzulegen. Weder konnte sich die Klägerin durch die Nichtbeendigung nach drei Monaten beschwert erachten, noch hätte sich bei einer von vornherein sechsmonatigen Befristung am Enddatum etwas geändert. Andere gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Vertragsgestaltung im Einzelfall sprechende Umstände (zB Umgehung, unsachliche Risikoverlagerung) werden in der Revision nicht konkret dargestellt.

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