2Ob125/21b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2017 verstorbenen H***** F*****, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellerinnen 1. Verlassenschaft nach *****, vertreten durch Mag. Simon Kandlhofer als Verlassenschaftskurator, dieser vertreten durch Christian Rabl Rechtsanwalts GmbH in Wien, und 2. S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2021, GZ 45 R 36/21h 94, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Maßgeblich für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist nach § 553 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015 (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB) der wahre Wille des Erblassers, der im Wortlaut der Verfügung zumindest angedeutet sein muss (vgl zur „Andeutungstheorie“ RS0012372). Die Auslegung soll so erfolgen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (vgl RS0012370). Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu (2 Ob 190/19h mwN).
[2] 2. Wenn die Vorinstanzen angesichts des klaren Wortlauts der letztwilligen Verfügung und des Fehlens von Anhaltspunkten für einen vom Wortlaut abweichenden Willen der Erblasserin davon ausgingen, dass die Zweitantragstellerin nur dann zum Zug kommen sollte , wenn der Lebensgefährte der Erblasserin, dessen Verlassenschaft als Erstantragstellerin auftritt, im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bereits vorverstorben gewesen wäre, stellt dies keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.