JudikaturLG Wels

21R262/24i – LG Wels Entscheidung

Entscheidung
Familienrecht
12. Februar 2025

Kopf

Das Landesgericht Wels als Rekursgericht hat durch Dr. Hohensinner als Vorsitzende sowie MMag. Dunzendorfer und Mag. Lichtenegger als weitere Richterinnen in der Pflegschaftssache des mj. A* B* , geboren am **, in Obsorge der Mutter C*, **straße **, **, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft D*, Kinder- E*, über den Rekurs des Vaters F*, geboren am **, **straße **, ** G*, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 23. September 2024, ** – 37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Vater des minderjährigen A* ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Gmunden vom 2. Juni 2023 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für diesen in Höhe von Euro 300,00 verpflichtet. Dieser Unterhaltsbemessung lag ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von Euro 1.848,00 zugrunde, welches er als stellvertretender Gebietsleiter der H* GmbH bezog. Weiters wurden drei Sorgepflichten des Vaters berücksichtigt, und zwar für die am 19. April 2016, am 5. Juni 2018 und am ** geborenen Kinder aus der aktuellen Ehe des Vaters. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 7. Juli 2023 wurden die A* bereits seit 1. Oktober 2020 bis 30. September 2025 gewährten Unterhaltsvorschüsse ab 1. Jänner 2023 auf Euro 300,00 erhöht.

Am 4. Jänner 2024 beantragte der Vater eine Unterhaltsherabsetzung, und zwar (konkretisiert in ON 20) ab 1. Dezember 2023 auf Euro 190,00. Zur Begründung führte er aus, er sei seit Juni 2023 bei der Firma I* in G* als Hilfsarbeiter angestellt, und zwar mit einem Bruttoeinkommen von Euro 1.313,07. Dem Antrag waren auch Lohnabrechnungen seiner Gattin für den Zeitraum Oktober bis November 2023 angeschlossen, wobei als Dienstgeber die J* GmbH aufscheint und ein Einsatzbereich der Gattin des Vaters im Trainingsbereich.

Die Bezirkshauptmannschaft D* sprach sich in Vertretung K* gegen eine Unterhaltsherabsetzung aus. Der Vater gehe aktuell offensichtlich nur einer Teilzeitarbeit nach, obwohl er bei der Firma H* GmbH ein zur Erfüllung seiner vier Sorgepflichten ausreichendes Einkommen erzielt habe. Ein verantwortungsbewusster Familienvater würde schnellstmöglich und intensiv wieder einen adäquaten Arbeitsplatz suchen und annehmen. Die bisher sehr schleppende berufliche Karriere des Vaters dürfe auf keinen Fall zulasten seiner Sorgepflichten gehen.

Der Vater replizierte darauf, es sei richtig, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung einen Halbtagsjob gehabt habe, um seine drei Söhne, welche mit ihm und der Gattin im gemeinsamen Haushalt leben, betreuen zu können. Die Reduzierung der Arbeitszeit sei notwendig gewesen, weil auch seine Frau berufstätig sei. Aktuell beziehe er Arbeitslosengeld und wolle die Zeit nutzen, um seinen Lehrabschluss nachzuholen. Dies im Rahmen eines Projekts des L* in der Dauer von 18 Monaten. Die Ausbildung habe er schon vor längerem begonnen, jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme seiner Gattin abgebrochen. Es gelte für ihn jetzt in erster Linie, diese Ausbildung fertig zu stellen. Während dieser Zeit könne er weiterhin mit reduzierter Arbeitszeit die Betreuung seiner Kinder gewährleisten. Eine Erhöhung der Arbeitsstunden würde die Betreuung der Kinder beeinträchtigen. Eine kostengünstige Kinderbetreuungsalternative gebe es nicht.

Das L* G* teilte über Anfrage mit Schreiben vom 7. August 2024 dem Erstgericht mit, der Vater sei seit 5. Februar 2024 laufend in Beratung beim M* und es sei dort in Absprache mit dem L* vereinbart worden, eine arbeitsplatznahe Qualifizierung zu absolvieren, weil der Vater keine abgeschlossene Ausbildung habe. Bis dato habe sich allerdings kein Dienstgeber gefunden. Es werde währenddessen auch die Vermittlung weitergeführt, aufgrund der angegebenen Betreuungspflichten werde der Vater in Teilzeitstellen vermittelt, er habe jedoch bis dato erst einen Vermittlungsvorschlag erhalten und es stehe die Ausbildungsuche im Vordergrund. Eine Facharbeiterausbildung sei aufgrund des Fachkräftemangels zu befürworten. Ab 8. August 2024 ist der Vater aufgrund eines Krankenstands beim L* abgemeldet.

In der Tagsatzung vom 12. September 2024 gab der Vater an, seine Kinder würden am Vormittag die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Eine Nachmittagsbetreuung sei finanziell nicht leistbar. Eine Betreuung durch Verwandte oder Bekannte sei nicht möglich. Bei der Firma I* habe er grundsätzlich immer nachmittags (von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr bzw. 18:00 Uhr) gearbeitet, seine Gattin habe immer vormittags gearbeitet und nachmittags die Kinder betreut. Während die Kinder in der Schule seien, müsse er sich natürlich auch um den Haushalt kümmern. Er habe schon vor Corona eine Ausbildung begonnen und diese nach zwei Jahren unterbrochen. Dann sei er bei der Medienlogistik beschäftigt gewesen. Dieses Beschäftigungsverhältnis habe er aufgegeben, da er die ganze Nacht unterwegs gewesen und das mit den Kindern einfach nicht zu vereinbaren gewesen sei. Wegen der Betreuung der Kinder sei eine Fortsetzung der Ausbildung nach Corona nicht möglich gewesen. Die Suche nach einer neuen Beschäftigung sei auch schwierig, weil er aufgrund der Kinderbetreuung eine Teilzeitbeschäftigung suche. Gemeinsam mit seiner Gattin und den drei gemeinsamen Kindern sowie zwei weiteren Kindern seiner Gattin bewohne er ein Mietshaus. Die Gattin arbeite 20 Stunden pro Woche und verfüge somit über ein Eigeneinkommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag des Vaters, seinen für A* zu leistenden Unterhaltsbeitrag ab 1. Dezember 2023 auf Euro 190,00 herabzusetzen, abgewiesen. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht folgende über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinausgehende Feststellungen zugrunde: Die mit dem Vater und den gemeinsamen Kindern in Haushaltsgemeinschaft lebende Gattin verdient mit ihrer Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von Euro 1.175,00. Der Vater bezog im Zeitraum August 2023 bis Jänner 2024 auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von Euro 1.295,00. Derzeit bezieht er Notstandshilfe von täglich Euro 39,54 (inklusive Familienzuschlag für ein Kind), das ergibt monatlich Euro 1.206,00. Im Raum G* sind zahlreiche Hilfsarbeiterstellen ausgeschrieben und der Vater könnte bei Ausübung einer derartigen Vollzeitbeschäftigung jedenfalls im Monatsdurchschnitt netto Euro 2.000,00 erzielen. In rechtlicher Hinsicht begründete das Erstgericht die Entscheidung dahin, die Unterhaltsansprüche des minderjährigen A* und der im Haushalt des Vaters lebenden Kinder seien grundsätzlich gleichrangig und der Vater müsse seine Lebensverhältnisse derart gestalten, dass er sowohl seiner Geldalimentationsverpflichtung gegenüber A* als auch seinen nunmehrigen Betreuungspflichten angemessen nachkommen könne. Eine Verminderung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie nur zulasten des geldunterhaltsberechtigten Kindes gehe. Könne dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Erwerbsmöglichkeit zugemutet werden, so sei – nehme er von einer solchen Abstand – jenes fiktive Einkommen zugrunde zu legen, das dieser Elternteil seiner Berufsausbildung und den Arbeitsmarktverhältnissen entsprechend erzielen könnte. Im hier zu beurteilenden Fall sei ein Durchschnittsnettoeinkommen von Euro 2.000,00 als Hilfsarbeiter als vom Vater zu erzielen zugrunde zu legen. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage habe A* einen Anspruch auf 17 %. Bei dem derzeit festgesetzten Unterhaltsbetrag von Euro 300,00 und Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten verbleibe dem Vater der um 15 % zu kürzende Existenzminimumsbetrag, das seien rund Euro 900,00.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Vaters, mit dem dieser entnehmbar eine Abänderung dahin anstrebt, dass seinem Unterhaltsherabsetzungsantrag stattgegeben werde, hilfsweise eine Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.

Die Bezirkshauptmannschaft D* erstattete in Vertretung N* eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Vater argumentiert in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen dahin, die Entscheidung würde seine wirtschaftlichen Verhältnisse nur unzureichend berücksichtigen. Er habe mit Jobverlust, Reduktion der Arbeitsstunden und erhöhten Ausgaben zu kämpfen, die es ihm unmöglich machen, Euro 300,00 monatlich an Unterhalt zu leisten. Aufgrund seiner aktuellen Lebensumstände werde er seine ursprüngliche Ausbildung mit Aussicht auf ein besseres Einkommen nicht abschließen können. Stattdessen habe er sich mit Wirkung zum 1. Oktober eine Anstellung als Teilzeitkraft im ASZ mit 20 Stunden gesichert. In diesem Job verdiene er das, was eine Vollzeitkraft im Durchschnitt bei 40 Wochenstunden verdiene.

Rechtliche Beurteilung

Zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes im Zusammenhang mit Elternkarenz oder Teilzeitbeschäftigung wegen Kinderbetreuungspflichten besteht umfangreiche Rechtsprechung dahin, dass dann, wenn der den Kindern aus erster Ehe zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung den Kindern aus zweiter Ehe durch deren vollständige Betreuung im Haushalt erfüllt, er seine Lebensverhältnisse derart gestalten muss, dass er sowohl seiner Geldalimentationspflicht wie auch seiner Betreuungspflicht angemessen nachkommen kann (RIS-Justiz RS0047337). Es würde nämlich dem Gleichheitsgrundsatz zuwider laufen, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Kindern aus der zweiten Ehe die volle Unterhaltsleistung in Form der häuslichen Betreuung zuteil werden lässt, während er seinen Kindern aus der Vorehe den Geldunterhalt unter Berufung auf seine Einkommenslosigkeit verwehrt (RS0047370). Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann (RS0047550). Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten Elternteils. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde (RS0047421). Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf aber nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden am Einkommensmangel trifft, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (RS0047495 [T2]). Bei der Beurteilung der Frage, ob und ab wann dem für ein Kleinkind betreuungspflichtigen Geldunterhaltsschuldner eine (Teilzeit-) Berufstätigkeit zugemutet werden kann oder ob ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Reduktion des Beschäftigungsausmaßes vorliegt, stellt die Rechtsprechung unter Betrachtung der gesamten Familiensituation des Unterhaltspflichtigen (vgl 3 Ob 213/00w) insbesondere darauf ab, ob die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes sichergestellt ist, wobei nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine zumindest stundenweise Versorgung von Kleinkindern durch Dritte auch bis zum Alter des Kindes von drei Jahren möglich wäre. Weiters wurde bei der gebotenen Interessenabwägung schon berücksichtigt, inwieweit zumindest Geldunterhalt in Höhe des Regelbedarfs geleistet werden kann (vgl 10 Ob 2/21y; 1 Ob 152/20i; 6 Ob 151/21f).

Nachdem die Unterhaltsansprüche aller Kinder gleichrangig sind, dürfen getrennt lebende Kinder – wie dargelegt – nicht benachteiligt werden. Dass ein Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im eigenen Haushalt durch Betreuung erfüllen will, kann daher allein nicht ausreichen, um getrennt lebenden Kindern mangels Leistungsfähigkeit den angemessenen Geldunterhalt zu verweigern. Aus besonderen Gründen – etwa dem hohen Betreuungsbedarf eines Kleinkindes oder eines behinderten Kindes – kann es jedoch gerechtfertigt sein, dass sich der Unterhaltsschuldner ausschließlich der Betreuung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmet und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder seine Erwerbstätigkeit vorübergehend reduziert. In einem solchen Fall wäre eine Anspannung ausgeschlossen (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht 10 , 92 mwN). Trotz der grundsätzlichen Respektierung der Entscheidung des Vaters, seine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise vorübergehend für die Betreuung eines Kindes einzustellen, ist im Sinn des Anspannungsgrundsatzes also zu prüfen, ob bzw. ab wann dem Elternteil neben der Betreuung eine Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigung zumutbar ist.

Im hier zu beurteilenden Fall sind im Haushalt des Vaters seine drei Kinder im Alter von fünf, sechs und acht Jahren zu betreuen, die am Vormittag die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Die Gattin des Vaters ist – ebenfalls am Vormittag – teilzeitbeschäftigt. Warum in einem solchen Fall dem Vater eine Ganztagsbeschäftigung – wie er auch im Rekurs noch behauptet – nicht zumutbar sein soll, erschließt sich dem Rekurssenat nicht. Die Argumentation, der Vater müsse sich am Vormittag, wenn die Kinder in der Schule seien, der Führung des Haushalts widmen, ist nicht nachvollziehbar, vielmehr bleibt auch bei einer Vollzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gattin nur teilzeitbeschäftigt ist, wohl auch für den Vater ausreichend Gelegenheit, sich an der Haushaltsführung zu beteiligen, so z.B. am Abend bzw. auch an den Wochenenden. Auch ist es entgegen der Ansicht des Vaters nicht erforderlich, während der Zeiten, zu denen die Kinder im Kindergarten oder in der Schule sind, permanent abrufbereit zu sein. Würde man eine solche permanente Verfügbarkeit eines Elternteils voraussetzen, könnten alleinerziehende Mütter oder Väter wohl nie einer Berufstätigkeit nachgehen. Auch gibt es genügend Familien, in denen beide Elternteile vollzeit berufstätig sind. Der Vater hat auch nicht nachgewiesen, dass nicht einmal eine stundenweise Betreuung (insbesondere des jüngsten Kindes) durch Dritte (Tagesmutter, Leihoma) möglich wäre. Insgesamt liegen hier also keine besonderen Umstände vor, die eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters zulasten von A* rechtfertigen könnten. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Vater mit den aktuellen festgesetzten Euro 300,00 monatlich ohnehin nur 56,6 % des Regelbedarfs für Kinder ab dem zehnten Geburtstag (aktuell Euro 530,00) zu leisten hat.

Was den Einwand des Vaters am Ende seines Rekurses betrifft, man müsse berücksichtige, dass es immer ein Jahresgehalt gebe und dieses sei auf 14 Monate anstelle von 12 Monaten aufzuteilen, sodass dann nur ein Betrag von Euro 1.700,00 übrig bleibe, ist auf die dem Vater übermittelten Unterlagen des Erstgerichts (ON 35) zu verweisen, wo im Wesentlichen der angegebene Nettostundenlohn auf den Bruttomonatslohn hochgerechnet und dann mit dem Online Brutto-Netto-Rechner der Jahresbezug unter Einbeziehung der Sonderzahlungen ermittelt und durch zwölf dividiert wurde. Bei dem vom Erstgericht festgestellten Betrag von Euro 2.000,00, den der Vater bei entsprechender Anspannung seiner Kräfte erzielen könnte, handelt es sich also um den Durchschnittsnettomonatsbezug (inklusive anteiliger Sonderzahlungen), der der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen ist.

Insgesamt ist daher die Entscheidung des Erstgerichts, den Vater mangels konkreter besonders berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung auf eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter anzuspannen, nicht zu beanstanden.

Auch eine Kontrollrechnung im Sinn der Rechtsprechung (Ermittlung der Unterhaltsansprüche der im Haushalt lebenden Kinder nach der Prozentwertmethode und Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage um die Summe sämtlicher Unterhaltsbeträge) ergibt, dass dem Vater bei einem erzielbaren Einkommen von Euro 2.000,00 jedenfalls ein Betrag in Höhe des Unterhaltsexistenzminimums bei Haushaltsgemeinschaft ( aktuell Euro 799,00) verbleiben würde.

Es war daher dem Rekurs insgesamt nicht Folge zu geben.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, die in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgeht, war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.