RS0047337 – OGH Rechtssatz
Erfüllt der den Kindern aus erster Ehe zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung den Kindern aus der zweiten Ehe durch deren vollständigen Betreuung im Haushalt, muss er seine Lebensverhältnisse derart gestalten, dass er sowohl seiner Geldalimentationspflicht wie auch seiner Betreuungspflicht angemessen nachkommen kann.