JudikaturLG für ZRS Wien

34R17/13x – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
26. März 2013

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht fasst durch seine RichterInnen VPräs Dr. Waltraud Berger als Vorsitzende sowie Mag. Sonja Fischer und Mag. Ulf Marschner in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, ** B*straße **, ** C*, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*, **gasse **, E* C*, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Besitzstörung, infolge Kostenrekurses der beklagten Partei (Rekursinteresse € 435,13) gegen die Kostenentscheidung im Endbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24.12.2012, 29 C 807/12m-5, den

B e s c h l u s s :

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit € 151,34 (darin enthalten € 25,22 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Am 20.5.2012 um 14:43 Uhr war der vom Beklagten gehaltene PKW mit dem Kennzeichen F* ohne entsprechende Berechtigung auf dem Parkplatz der Klägerin in der G* B*straße H*, E* C*, abgestellt.

In ihrem Schreiben vom 25.5.2012 forderte die Klägerin den Beklagten auf, in Hinkunft jede weitere Störung des Besitzes durch das unbefugte Abstellen des genannten Kraftfahrzeuges zu unterlassen und die beiliegende Unterlassungserklärung unterfertigt bis zum 4.6.2012 an die Kanzlei des Klagevertreters zu retournieren. Der wesentliche Inhalt der Unterlassungserklärung lautet wie folgt:

"Unter Anerkenntnis der (bisher) anerlaufenen Kosten in der Höhe von € 175,-- verpflichte ich mich gegenüber dem Besitzer, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F* auf der Abstellfläche G* B*straße H*, künftig ausschließlich im erlaubten Umfange unter Beachtung der örtlichen Parkplatzordnung - Abstellbedingungen abzustellen. Soferne dritte Personen das Kraftfahrzeug benützen, habe ich diesen die Unterlassung von weiteren Störungen aufgetragen.

Des Weiteren gebe ich bekannt, dass das voran genannte Kraftfahrzeug von mir, bzw .... benutzt wird."

Der Beklagte retournierte die ausgefüllte Unterlassungserklärung, wobei er die Wortfolge "unter Anerkenntnis der bisher anerlaufenen Kosten in der Höhe von € 175,--" durch "unter Anerkenntnis der angemessenen Kosten in bekanntzugebender Höhe" ersetzte.

Die Klägerin begehrte die Erlassung eines Endbeschlusses, dass der Beklagte durch das widerrechtliche und unbefugte Abstellen seines Kraftfahrzeuges auf den Parkflächen der Klägerin den ruhigen Besitz der Klägerin an ihrem Recht auf privatrechtliche Nutzung gestört habe und schuldig sei, ab sofort jede weitere derartige Störung oder ähnliche Störung zu unterlassen.

Der Beklagte stellte zwar außer Streit, dass er sein Kraftfahrzeug auf den Parkflächen der Klägerin abgestellt habe, bestritt im Wesentlichen das Klagebegehren dahingehend, dass er keinen Anlass zur Klagsführung gegeben habe, da die von der Klägerin übermittelte Unterlassungserklärung fristgerecht in der von ihr vorgeschlagenen Formulierung retourniert worden sei.

Mit Endbeschluss stellte das Erstgericht fest, dass der Beklagte eine Besitzstörung durch das unbefugte Abstellen seines KFZs auf den Parkflächen der Klägerin begangen habe und schuldig sei, jede weitere derartige oder ähnliche Störung zu unterlassen. In der darin angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete es den Beklagten die mit € 435,13 (darin enthalten € 53,07 USt und € 116,70 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten an die Klägerin binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtlich erachtete es, dass die Klägerin trotz der vom Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung berechtigt gewesen sei, die Besitzstörungsklage einzubringen, zumal der Beklagte zwar die Unterlassungserklärung unterfertigt, nicht jedoch die geforderten Kosten in Höhe von € 175,-- anerkannt habe. Er habe nicht einmal die offenbar seiner Ansicht nach angemessenen Kosten in Höhe von € 53,06 bezahlt. Die Klägerin habe mit ihrem Aufforderungsschreiben samt angeschlossener Unterlassungserklärung zu verstehen gegeben, dass sie die formlose Unterlassungserklärung mit der Anerkennung ihrer Kosten verknüpfe, wobei die geforderten Kosten von € 175,-- durchaus angemessen erscheinen. Die Unterlassungserklärung sei unter Nennung der Kosten von € 175,-- als konkludenter Verzicht der Klägerin auf klagsweise Geltendmachung für den Fall zu verstehen, dass der Störer beiden Forderungen (Unterfertigung der Unterlassungserklärung und Anerkennen der Kosten) nachkomme, womit einer allenfalls dennoch erhobenen Klage nach Erfüllung beider Forderungen die Berechtigung entzogen wäre.

Zur Kostenentscheidung führte es aus, dass sich diese auf § 41 Abs 1 ZPO stütze.

Gegen die im Endbeschluss enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Kläger seine Kosten in Höhe von € 435,13 gemäß § 45 ZPO selbst zu tragen habe. Als Rekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber moniert, dass er umgehend nach Aufforderung die Besitzstörung zugebilligt, die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und grundsätzlich auch die angemessenen Kosten von € 53,06 entgegen dem Vorbringen in der Verhandlung vom 18.9.2012 am 5.7.2012 überwiesen habe. Dazu hätte er sogar den Originalzahlschein benutzt und den Betrag von € 175,-- durch € 53,06 ersetzt. Dem Kläger wäre es ein Leichtes gewesen den Zahlungseingang selbst zuzuordnen. Er habe daher keinen Anlass zur Klage gegeben, sodass der Kläger gemäß § 45 ZPO die Kosten des Rechtsstreites selbst zu tragen habe. Darüber hinaus habe er auch im laufenden Prozess bei erster Gelegenheit den erhobenen Anspruch anerkannt.

Dazu hat das Rekursgericht Folgendes erwogen:

Vorweg ist klarzustellen, dass der Beklagte weder die ihm vorgeworfene Besitzstörung bestreitet, noch die erforderliche Wiederholungsgefahr in Abrede stellt. Er macht lediglich geltend, keinen Anlass zur Klagsführung gegeben zu haben, weil er die abverlangte Unterlassungserklärung fristgerecht retourniert habe. Zu Prüfen ist daher nur, ob ein Anwendungsfall des § 45 ZPO vorliegt.

Bei Unterlassungs- und Besitzstörungsklagen steht das Interesse des Verletzten, ein wirksames Instrument insbesondere auch gegen zukünftige Eingriffe zu erlangen, im Vordergrund. Das Rechtsschutzziel ist die Schaffung eines exequierbaren Titels und es kann außerhalb eines Prozesses nur durch die hiefür im Exekutionsrecht vorgesehenen Mittel erreicht werden: Anbieten eines an keine Bedingungen geknüpften (prätorischen) Vergleich oder eines vollstreckbaren Notariatsakts. Dadurch erhält der Kläger all das, was er durch ein Urteil erlangen kann (4 Ob 232/03a; LGZ Wien 64 R 87/12k mwN uva). Die Erfüllung eines berechtigten Unterlassungsanspruchs besteht damit erst in der Schaffung eines auf Unterlassung gerichteten Exekutionstitels ( Obermaier , Kostenhandbuch² Rz 268). Durch eine außergerichtliche Unterlassungserklärung wird der Unterlassungsanspruch hingegen nicht erfüllt (LGZ Wien, 34 R 62/12p, 35 R 278/12k).

Das von der Klägerin gestellte Anbot auf außergerichtliche Streitbeilegung kann allenfalls - bei vollständiger Annahme durch den Beklagten - als Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Verzicht auf die Klagsführung angesehen werden (35 R 209/12w, 35 R 278/12k mwN). Dazu ist anzumerken, dass der von der Klägerin angebotene Verzicht unter der Bedingung stand, dass fristgerecht sowohl die Unterlassungserklärung abgegeben als auch die von der Klägerin angegebenen Kosten bezahlt werden. Das Anbot der außergerichtlichen Streitbeilegung wurde allerdings vom Beklagten hinsichtlich der Kostentragung nicht angenommen, sodass er auch nicht davon ausgehen darf, er habe alle geforderten Bedingungen für einen Verzicht der Klägerin auf die Klagsführung gegen ihn erfüllt und damit keine Veranlassung zur Einbringung einer Klage gegeben. Daran würde auch die bereits allfällig erfolgte Zahlung von € 53,06 nichts ändern. Ein vorbehaltloses Anerkennen des Anspruches der Klägerin liegt daher nicht vor, sodass die Anwendung des § 45 ZPO nicht in Frage kommt.

Im Übrigen ist gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO auf die zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichtes zu verweisen, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.