RW0001061 – OLG Wien Rechtssatz
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Hat die Beklagte, deren Muttersprache nicht deutsch ist, die Rechtsmittelbelehrung immerhin soweit verstanden, dass ihr klar war, dass sie zur Bekämpfung des Versäumungsurteils einen Rechtsanwalt beauftragen muss, und dann mit einem Rechtsanwalt einen relativ späten Besprechungstermin (bereits nach Ablauf der Frist für den Widerspruch) vereinbart, ohne dabei gleich wegen der Wahrung der Frist nachzufragen, dann war dies grob fahrlässig.