Spruch I. Das Verfahren wird über Antrag der klagenden Partei fortgesetzt. II. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Kopf dieser Entscheidung ersichtlich berichtigt. III. Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „ Es wi…
Text Entscheidungsgründe Zu I. und II.: Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.4.2023 wurde zu 28 S 60/23m über das Vermögen der E* GmbH, FN ** (in der Folge: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. D* zur Insolvenzverwalterin bestellt, weshalb das bereits anhängige Berufungsverfahren…
Rechtliche Beurteilung Die Berufung ist nicht berechtigt . Zur Mängelrüge: 1.1 Die Beklagte meint, das Verfahren sei wegen der unterbliebenen Einvernahme der Geschäftsführerin der Schuldnerin mangelhaft geblieben. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 381 ZPO seien mangels ordnungsgemäßer Ladung nicht vorgelegen…