RW0001057 – OLG Wien Rechtssatz
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Ein Teilurteil wird selbständig rechtskräftig und vollstreckbar, allerdings begrenzt mit der Sachlage bei Schluss der mündlichen Verhandlung. Im Endurteil über den Bestand der Gegenforderungen ist daher der Entscheidungszeitpunkt auf den Schluss der mündlichen Verhandlung über das Klagebegehren vorzuziehen. Ob der Beklagte die Klagsforderung danach bezahlt oder ob er sich mit dem Kläger darüber verglichen hat ist somit für das Endurteil bedeutungslos.