JudikaturJustizRW0001053

RW0001053 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
12. Februar 2024

Wird eine Versicherung von ihrem Versicherungsnehmer aufgefordert, den Versicherungsantrag zu übermitteln, und folgt sie diesem Ersuchen binnen einer ausreichend bemessenen Frist mit der Begründung nicht, „diese Unterlage müsste dem Versicherungsnehmer ohnedies vorliegen“, so wird sie dem Grunde nach kostenersatzpflichtig, wenn sie die verlangte Urkunde (erst) mit der Klagebeantwortung übermittelt. Die Voraussetzung, dass die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat, ist nicht erfüllt; die Veranlassung zur Klagsführung hängt nicht von einem Verschulden ab.