RSP0000073 – LG St. Pölten Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Inhaber eines Mobiltelefonanschlusses haftet nicht für die Kosten solcher "erfolgreich" konsumierten Mehrwertdienstleistungen, die über sein Mobiltelefon erfolgten, aber ohne Wissen und Zutun des Inhabers, durch ein sog. "Dialer-Programm" ausgelöst wurden, wodurch sich das Mobiltelefon regelmäßig wiederkehrend, selbständig und vom Inhaber nicht erkennbar und auch nicht beeinflussbar ins Internet einwählte.