RSP0000071 – LG St. Pölten Rechtssatz
RSP0000071 – LG St. Pölten Rechtssatz
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Nach der durch Art. XII des BRÄG 2008 geänderten Rechtslage, die nach Auffassung des Rekursgerichtes dazu führt, dass nunmehr im Kostenrekursverfahren § 41 bzw. § 43 ZPO zur Anwendung gelangt (voller Kostenersatz oder Kostenaufhebung oder "Quotenkompensation"; hg. 21 R 20/08m, 21 R 29/08k), ist aber auch der Tatbestandsfall des verhältnismäßig geringfügigen Unterliegens nach § 43 Abs. 2 ZPO im Kostenrekursverfahren anwendbar.