JudikaturJustizRSP0000070

RSP0000070 – LG St. Pölten Rechtssatz

Rechtssatz
07. Februar 2008

Aufgrund der Novellierung des § 11 RATG durch Art. XII des BRÄG 2008 vertritt das Rekursgericht die Auffassung, dass nunmehr Kostenrekursverfahren nach Maßgabe des § 41 oder des § 43 ZPO zu behandeln sind. Bei vollem Erfolg gebührt - wie schon bisher - voller Kostenersatz. Bei ungefähr gleichteiligem Obsiegen der Parteien findet die - in § 11 Abs. 1 RATG explizit erwähnte - Kostenaufhebung und bei deutlichem Obsiegen ein verhältnismäßiger Kostenersatz im Sinne der sogenannten "Quotenkompensation" statt (vgl. Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 284, 285).