JudikaturJustizRSP0000064

RSP0000064 – LG St. Pölten Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2007

Behauptet eine Partei, bei Zustellung des Zahlungsbefehls unerkannt prozessunfähig gewesen zu sein, handelt es sich dabei um keinen nach dem ZustellG zu prüfenden oder zu beachtenden Umstand; die Zustellung ist vielmehr als formell wirksam anzusehen und führt zu formeller Rechtskraft der Entscheidung. Einen derartigen Mangel kann die Partei daher mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ZPO, nicht aber mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs. 3 EO geltend machen.

Aktivzitate: 1 Ob 6/01s = SZ 74/200 (verst. Senat)

6 Ob 127/03z

5 Ob 261/05a

4 Ob 182/06b