RSP0000064 – LG St. Pölten Rechtssatz
RSP0000064 – LG St. Pölten Rechtssatz
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Behauptet eine Partei, bei Zustellung des Zahlungsbefehls unerkannt prozessunfähig gewesen zu sein, handelt es sich dabei um keinen nach dem ZustellG zu prüfenden oder zu beachtenden Umstand; die Zustellung ist vielmehr als formell wirksam anzusehen und führt zu formeller Rechtskraft der Entscheidung. Einen derartigen Mangel kann die Partei daher mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ZPO, nicht aber mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs. 3 EO geltend machen.
Aktivzitate: 1 Ob 6/01s = SZ 74/200 (verst. Senat)
6 Ob 127/03z
5 Ob 261/05a
4 Ob 182/06b