RSP0000043 – LG St. Pölten Rechtssatz
RSP0000043 – LG St. Pölten Rechtssatz
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Wenn der ursprünglich belangte Beklagte seine mangelnde Passivlegitimation einwendet, der auf Beklagtenseite beigetretene Nebenintervenient hingegen seine Passivlegitimation anerkennt und es deshalb zu einem einvernehmlichen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite kommt, steht dem ausgeschiedenen Beklagten ein Kostenersatzanspruch gegen den Kläger zu (Analogie zu §§ 237 Abs. 3, 48 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZPO)