Spruch Aus Anlass des Rekurses wird der angefochtene Beschluss, soweit er nicht hinsichtlich der Verweisung auf den Rechtsweg (Punkt 2) als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, als nichtig aufgehoben. Die Betreibende hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulä…
Text B egründung: Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020, 3 E 1970/20w-2, bewilligte das Erstgericht der Betreibenden gegenüber dem Verpflichteten antragsgemäß aufgrund des Vergleichs des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10. Oktober 2012, 20 FAM 62/12s, zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von EUR 25.7…
Rechtliche Beurteilung Aus Anlass des Rekurses war der angefochtene Beschluss, soweit er nicht in seinem Punkt 2 (Verweisung auf den Rechtsweg) als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, als nichtig aufzuheben. Der Verpflichtete weist zwar in seiner am 13. Jänner 2021 beim Erstgericht eingelangten als „Zurückweisung“ be…