JudikaturJustizRSA0000049

RSA0000049 – LG Salzburg Rechtssatz

Rechtssatz
06. Februar 2008

Unter den "bestehenden Vorschriften" iSd § 2 Abs 1 GEG sind nur generelle Kostentragungsregeln, nicht aber Regelungen über den Kostenersatz zwischen den Parteien zu verstehen. Der mit "Kostenersatz" übertitelte § 78 des neuen AußStrG BGBl I 2003/111 kann deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Kostentragung herangezogen werden. Mangels einer gerichtlichen Kostenersatzentscheidung kommt daher die subsidiäre Vorschrift des § 2 Abs 1, 3. Satz GEG zum Tragen, wonach iSd § 2 Abs 1 GEG die Sachverständigengebühren von denjenigen Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.