JudikaturJustizRSA0000025

RSA0000025 – LG Salzburg Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2004

Der Halter eines Kraftfahrzeuges setzt allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung fremden Besitzes angesehen werden kann und eine Besitzstörungsklage gegen ihn rechtfertigen könnte. Der Kraftfahrzeughalter ist nur dann als mittelbarer Störer für die Besitzstörungsklage passiv legitimiert, wenn dies aufgrund einer besonderen Interessenlage und einem Naheverhältnis zur Störungshandlung gerechtfertigt ist, wenn also besondere Zurechnungsgründe vorliegen.