JudikaturJustiz22R146/04f

22R146/04f – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
14. September 2004

Kopf

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Hemetsberger als Vorsitzenden sowie DDr. Aichinger und Dr. Singer in der Rechtssache der Klägerin Dr. H***** S*****, vertreten durch Dr. Michael Ritter, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen Besitzstörung, über den Rekurs der Klägerin gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 04.06.2004, 25 C 343/03t-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die

mit € 166,66 (darin € 27,78 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klägerin behauptet, die beklagte Partei als Halterin des PKW Porsche Carrera 4 mit dem Kennzeichen S***** habe sie am 17.02.2003 dadurch in ihrem ruhigen Besitz gestört, dass sie ihren PKW auf dem vor dem Haus H*****-Straße befindlichen und für die Klägerin gekennzeichneten Privat-Parkplatz abgestellt habe.

Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen mangelnde Passivlegitimation ein. Es sei offenkundig, dass eine juristische Person nicht fahren habe können. An die beklagte Partei als Halterin des Fahrzeuges sei nie eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers gerichtet worden. Tatsächlich sei ein Mitarbeiter der beklagten Partei, der die Klägerin als Ärztin konsultieren habe wollen, mit dem PKW gefahren.

Mit dem angefochtenen Endbeschluss hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Es ging dabei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Zum klagsgegenständlichen Zeitpunkt ist weder die beklagte Partei selbst (eine GmbH) mit dem PKW gefahren, noch der Geschäftsführer der beklagten Partei, sondern ein Angestellter der beklagten Partei, Herr J*****. Dieser hatte zu der gegenständlichen Fahrt keinerlei Auftrag des Geschäftsführers der beklagten Partei und erfolgte die Fahrt auch nicht im Interesse der beklagten Partei, sondern rein aus privaten Gründen des Zeugen J*****. Dieser ist berechtigt, jederzeit einen der drei auf die beklagte Partei zugelassenen PKWs auch für private Zwecke zu verwenden, wobei er vom Geschäftsführer der beklagten Partei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er die Gesetze einhalten muss. Vor Klagseinbringung ist keinerlei Aufforderung oder ein Schreiben um Mitteilung, wer mit dem PKW tatsächlich gefahren ist, an die beklagte Partei gerichtet worden.

Rechtlich verneinte das Erstgericht die Passivlegitimation der beklagten Partei. Die Störungshandlung sei vom Lenker des PKWs ausschließlich im eigenen Interesse begangen worden. Der Lenker des auf die beklagte Partei zugelassenen Fahrzeuges habe dieses ohne Wissen des Geschäftsführers der beklagten Partei und ohne Auftrag für eine reine Privatfahrt benutzt, die auch nicht im Interesse der beklagten Partei gelegen sei. Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe den Lenker des Fahrzeuges überdies ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jeweils die Gesetze einzuhalten habe. Die Besitzstörung durch den Mitarbeiter der beklagten Partei könne daher nicht der beklagten Partei angelastet werden. Die beklagte Partei sei vor Klagseinbringung überhaupt nicht kontaktiert und in keiner Weise aufgefordert worden, bekannt zu geben, wer tatsächlich gefahren sei. Eine derartige Anfrage wäre im vorliegenden Fall aber insbesondere im Hinblick darauf, dass Halterin des Fahrzeuges eine GmbH sei, nützlich und auch unbedingt notwendig gewesen.

Gegen diesen Endbeschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf vollinhaltliche Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin argumentiert ausschließlich damit, dass auch nach

der aktuellen Judikatur des Landesgerichtes Salzburg (54 R 209/02b) von einer uneingeschränkten Haftung des Kraftfahrzeughalters für Besitzstörungen auszugehen sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Bei Besitzstörungshandlungen mit einem Kraftfahrzeug durch eine vom Eigentümer (Halter) verschiedene Person hat sich ein Teil der Rechtsprechung für die nahezu uneingeschränkte Passivlegitimation des Eigentümers (Halters) im Besitzstörungsprozess ausgesprochen (Dittrich/Tades: ABGB36, E 154 zu § 339 ABGB). Vor allem das LGZ Wien vertrat zuletzt in ständiger Rechtsprechung diese Auffassung (ZVR 1990/100 und 115 mwN), wobei als Zurechnungskriterium vor allem ins Treffen geführt wurde, dass der Halter als derjenige anzusehen sei, von dem wirksam Abhilfe erwartet werden könne. Dem gestörten Besitzer könne auch nicht zugemutet werden, zeitraubende und kostenaufwändige Erhebungen über die Person des Lenkers zu pflegen. Diese großzügige Zurechnung an den Halter hat Kodek (Die Besitzstörung, 391 f und Besitzstörung durch Kraftfahrzeuge, in: ZVR 2003/2) gebilligt und den Unterlassungsanspruch gegen den Halter mit der von seiner Sache ausgehenden Gefahr, der in der Verwendung des Fahrzeuges durch einen befugten Dritten regelmäßig zu erblickenden Verfolgung (auch) von Interessen des Halters und der Abhilfemöglichkeit gerechtfertigt, aber auch mit den bei Ermittlung des unmittelbaren Störers regelmäßig verbundenen Beweisschwierigkeiten.

Wenngleich der allgemeine Mangel an Parkplätzen und die damit einhergehende Notwendigkeit eines effektiven Besitzschutzes nicht verkannt wird, vermag allein die leichte Ausforschbarkeit des Eigentümers oder Halters eines Kraftfahrzeuges (eigentlich richtig: des Zulassungsbesitzers) als Zurechnungskriterium für die Störung durch einen Dritten ebenso wenig auszureichen, wie die Möglichkeit der Abhilfe (hg. 53 R 143/03s). Gerade die Ansicht, nur der Halter des PKWs sei in der Lage, gegen derartige Besitzstörungen Abhilfe zu schaffen, darf nicht verallgemeinert werden, weil sie dazu führen würde, das Kausalverhältnis zwischen Überlassung des PKWs und der Besitzstörungshandlung derart auszudehnen, dass es zu einer reinen Erfolgshaftung käme (so auch LG Linz in MietSlg 27.039 und hg. 53 R 143/03s). Der Eigentümer (Halter) eines Kraftfahrzeuges setzt allein damit, dass er dieses von Dritten benützen lässt, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung fremden Besitzes angesehen werden kann (vgl. hg. 22 R 76/04m mwN und hg. 53 R 143/03s). Der Eigentümer (Halter) eines Fahrzeuges kann im Allgemeinen auch nicht verhindern, dass der Fahrer irgendwo unter Umständen fremden Besitz verletzt, wie der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der gleichgelagerten Problematik bei Eigentumsfreiheitsklagen bereits mehrfach ausgeführt hat (RIS-JUSTIZ RS0012142).

Die Senate dieses Rekursgerichtes vertreten daher zur Passivlegitimation des Fahrzeughalters im Besitzstörungsverfahren schon seit Jahren einen differenzierenden Standpunkt (so 22 R 70/92; 53 R 435/02f; 53 R 143/03s; 22 R 76/04m). Die passive Klagslegitimation des Eigentümers (Halters) ist danach nur gegeben, wenn er in seinem PKW mitgefahren ist, ohne den Lenker aufzufordern, die Störungshandlung zu unterlassen, oder wenn er der Benützung durch einen Dritten zustimmte, obwohl er damit rechnen musste, dass dieser unberechtigt Privatgrund benützen und dadurch eine Besitzstörungshandlung begehen werde. Die passive Klagslegitimation kann sich überdies daraus ergeben, dass der Eigentümer (Halter) eines PKW dessen Entfernung über Aufforderung ablehnt oder die Störungshandlung dadurch genehmigt, dass er eine Berechtigung zum Eingriff behauptet. Aber auch dann, wenn die Bekanntgabe des Lenkers über Aufforderung abgelehnt wird, ist die Störungshandlung dem Eigentümer (Halter) eines PKW unmittelbar zuzurechnen, weil dies einem Veranlassen der Störung oder zumindest einer nachträglichen Genehmigung gleichkommt (hg. 53 R 143/03s).

Die Ausführungen im Rekurs und die Erwägungen von Kodek vermögen nicht zu überzeugen, zumal es gerade im vorliegenden Fall damit zu einer Erfolgshaftung der beklagten Partei bzw. einer Gefährdungshaftung käme. Wenngleich sich der Störer zur Ausführung der in fremden Besitz eingreifenden Handlung einer Sache bedient, so bietet das Gesetz doch keine Grundlage, den Halter (Eigentümer) dieser Sache zur Haftung heranzuziehen, wenn dies nicht aufgrund einer besonderen Interessenslage und einem Naheverhältnis zur Störungshandlung gerechtfertigt ist (hg. 53 R 143/03s).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 339 ABGB ist nämlich der Störer, nicht hingegen der Eigentümer jener Sache, deren sich der Störer zur Ausführung der Besitzstörungshandlung bedient, passiv legitimiert. Störer ist primär der unmittelbare Störer, also derjenige, der persönlich und eigenhändig fremden Besitz stört. Der mittelbare Störer kann nur dann direkt belangt werden, wenn besondere Zurechnungskriterien vorliegen (vgl. Klicka in Schwimann², Rz 29 zu § 339 ABGB). Diese Passivlegitimation ist - wie schon Mohr in seinem grundlegenden Aufsatz „Der Begriff des Störers im Besitzstörungsverfahren", ZVR 1985, 225 ff ausführt - danach abzugrenzen, ob der unmittelbarer Störer Hilfsperson oder Auftragnehmer des mittelbaren Störers ist oder, wenn dies - wie hier - nicht der Fall war, ob ein für die Störung sonst kausales Verhalten des mittelbaren Störers vorliegt. Ist auch dieses zu verneinen, muss die Klage mangels Passivlegitimation des mittelbaren Störers abgewiesen werden (ZVR 1985, 225 ff; hg. 22 R 76/04m mwN). Passiv klagslegitimiert ist somit nur derjenige, von dem die Beseitigung der Störung erwartet werden kann bzw. der in irgend einer Form Einfluss auf die Störungshandlung selbst nehmen konnte. Als mittelbarer Störer kann somit nur angesehen werden, wer die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrnehmung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störungshandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern (Dittrich/Tades: ABGB36, E 143 ff zu § 339).

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei dem unmittelbaren Störer den PKW für private Zwecke überlassen, wobei der Geschäftsführer der beklagten Partei den Zeugen J***** ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er bei Benützung des Fahrzeuges die Gesetze einhalten muss. Der unmittelbare Störer hatte zur gegenständlichen Fahrt keinen Auftrag des Geschäftsführers der beklagten Partei; die Fahrt erfolgte auch nicht im Interesse der beklagten Partei, sondern rein aus privaten Gründen des Zeugen J*****. Von der Störungshandlung hatte die beklagte Partei bis zur Klagszustellung keine Kenntnis. Damit fehlt es aber an den dargelegten Kriterien für eine Zurechnung der Besitzstörungshandlung an die beklagte Partei (vgl. hg. 22 R 76/04m und hg. 53 R 143/03s).

Die beklagte Partei hätte daher im Anlassfall nur dann erfolgreich als mittelbarer Störer belangt werden können, wenn sie als Halterin die Namhaftmachung des tatsächlichen Störers abgelehnt hätte. Die Klägerin hat sich aber selbst der Möglichkeit begeben, die beklagte Partei wegen einer unterlassenen bzw. schuldhaft verzögerten Benennung des unmittelbaren Störers in Anspruch zu nehmen, weil sie sie vor Einleitung des vorliegenden Besitzstörungsverfahren aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht zur Bekanntgabe des tatsächlichen Lenkers und auch nicht zur künftigen Unterlassung aufgefordert hat (ZVR 2003/11 mwN; hg. 22 R 76/04m). Eine derartige Anfrage des in seinem Besitz Gestörten beim ermittelten Zulassungsbesitzer nach dem Fahrzeuglenker stellt einen durchaus zumutbaren Weg dar, um einen unnötigen prozessualen Aufwand und die nachfolgende Einbringung einer weiteren Klage gegen den Störer zu vermeiden (hg. 53 R 143/03s; hg. 22 R 76/04m).

Auch in der von der Rekurswerberin zitierten Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg vom 12.11.2002, 54 R 209/02b, wurde keine generelle Halterhaftung bejaht. Vielmehr wurde im Einzelfall den konkreten Umständen Rechnung getragen, dass die dort beklagte Fahrzeughalterin (eine GmbH) die Bekanntgabe des Lenkers verweigerte und dass im Aufforderungsschreiben an den Halter zur Bekanntgabe des Lenkers ein falscher Störungsort genannt wurde. Im übrigen erfolgte die Besitzstörung nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt offensichtlich von einem für die juristische Person (Halterin) handelnden Organ bzw einem Vollmachtsträger der juristischen Person (vgl Seite 8 des Beschlusses vom 12.11.2002; vgl hg 22 R 76/04m); im vorliegenden Fall hingegen ist ein Angestellter der juristischen Person (Halterin) unmittelbarer Störer, der die Besitzstörung anlässlich einer Privatfahrt im alleinigen Interesse, ohne Wissen der Halterin sowie gegen deren Anweisung, keine Gesetzesverletzungen zu begehen, setzte. Erfolgt aber, wie in dem der Entscheidung 54 R 209/02b zu Grunde liegenden Sachverhalt, die Besitzstörung auch im Interesse der juristischen Person (Halterin) und weigert sich diese überdies, den Lenker bekanntzugeben, liegen jedenfalls ausreichende Anknüpfungsmomente vor, um der Halterin die vom Lenker unmittelbar begangene Besitzstörung als mittelbarer Störerin zuzurechnen. Derartige Zurechnungsgründe fehlen im vorliegenden Fall.

Die von der Rekurswerberin vertretene Ansicht, wonach eine juristische Person als Halterin eines Kraftfahrzeuges generell für Besitzstörungsklagen hafte, wird daher nicht geteilt; vielmehr wird die gegenteilige langjährige Judikatur des Landesgerichtes Salzburg aufrecht erhalten. Es ist nämlich kein Grund dafür ersichtlich, warum

hinsichtlich der Passivlegitimation differenziert werden sollte, ob eine natürliche oder eine juristische Person (allenfalls eine große oder eine kleine juristische Person) Halterin des Fahrzeuges ist. Der Gestörte ist daher unabhängig von der Person des Störers - jedenfalls dann, wenn keine anderen der zuvor aufgezeigten Zurechnungsgründe für eine Halterhaftung vorliegen - gehalten, zunächst an den Halter eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Störers zu richten.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine generelle Haftung des Fahrzeughalters im Besitzstörungsverfahren vom erkennenden Rekursgericht weiterhin abgelehnt wird. Das insbesondere aufgrund des Wortlautes des § 339 ABGB, wonach der Störer - nicht der Eigentümer jener Sache, mit dem die Besitzstörungshandlung begangen wird - im Besitzstörungsverfahren passiv legitimiert ist. Auch wenn die Besitzstörung nicht mit Kraftfahrzeugen erfolgt und eine Halteranfrage demnach ausgeschlossen ist, obliegt es dem Gestörten, den tatsächlichen Störer ausfindig zu machen, auch wenn das mit zeitraubenden und kostenaufwändigen Erhebungen verbunden ist.

Im Übrigen ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum hinsichtlich der Passivlegitimation zwischen der Besitzstörungsklage einerseits und der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB andererseits, bei der sich eine vergleichbare Problematik stellt, unterschieden werden sollte. Im Zusammenhang mit § 523 ABGB entspricht es aber ständiger oberstgerichtlicher Judikatur, dass der Halter eines Kraftfahrzeuges allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung setzt, die als unmittelbare Veranlassung der Störung des fremden Eigentums angesehen werden kann und eine Eigentumsfreiheitsklage gegen ihn rechtfertigen könnte; lehnt er aber, so der Oberste Gerichtshof weiter, die Benennung des Störers ab und behauptet auch sonst, nichts zur Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können, obwohl ihm dies leicht möglich wäre, kann die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen ihn erhoben werden (RIS-JUSTIZ RS0012142).

Eine generelle Haftung des Fahrzeughalters, wie sie die Rekurswerberin, Kodek und das LGZ Wien in ständiger Rechtsprechung vertreten, müsste konsequenterweise auch dazu führen, dass dem Halter auch gegen seinen Willen begangene Störungen, störende Handlungen eines Werkstättenunternehmers, dem das Fahrzeug zur Reparatur überlassen wurde, oder etwa auch von einem Dieb des Fahrzeuges begangene Besitzstörungshandlungen zugerechnet werden und der Halter auf den Regressweg gegen den Dritten bzw. den Dieb verwiesen wäre. Dies ist aber der Intention des § 339 ABGB nicht zu unterstellen. Dem entsprechend lehnt auch die wohl überwiegende Rechtsprechung eine Haftung des Fahrzeughalters für Besitzstörungshandlungen bei derartigen Fallkonstellationen ab.

Es ist somit insgesamt daran festzuhalten, dass der Kraftfahrzeughalter nur dann als mittelbarer Störer für die Besitzstörungsklage passiv legitimiert ist, wenn dies aufgrund einer besonderen Interessenslage und einem Naheverhältnis zur Störungshandlung gerechtfertigt ist, wenn also besondere Zurechnungsgründe vorliegen.

Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Unzulässigkeit jedes weiteren Rechtsmittels ergibt sich aus § 528 Abs 2 Zif 6 ZPO.

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