Spruch Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene 1.) Beschluß, mit dem das Erstgericht die Klagsänderung nicht zugelassen hat, dahin abgeändert hat, daß dieser zu lauten hat: "Die Änderung der Klage von: "Die Beklagte Daniela Rabensteiner, hat die klagende Partei, Salzburger Siedlungswerk Gemei…
Text Die klagende Partei stellte mit ihrer am 17.10.1996 überreichten Besitzstörungsklage das aus dem Spruch 1.) ersichtliche Klagebegehren im Possesorium. Die Beklagte bestritt Störungshandlungen zu den in der Klage genannten Zeitpunkten vor den Häusern Nr. 3 und Nr. 4, räumte jedoch ein, daß Herbert …
Rechtliche Beurteilung Unstrittig liegt im vorliegenden Fall eine Änderung des Klagebegehrens - von einer Besitzstörungsklage auf ein Unterlassungsbegehren - im Sinne des § 235 Abs. 1 ZPO vor. Zu prüfen ist daher deren Zulässigkeit, ist doch die Beklagte der Klagsänderung ausdrücklich entgegen getreten (Absatz 2, 3 leg.c…