RSA0000015 – LG Salzburg Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Es gehört daher bei Zugang eines Verfahrenshilfebeschlusses zu den wichtigsten Aufgaben des bestellten Vertreters, sich umgehend über den bisherigen Verfahrensstand und die erforderlichen Maßnahmen zu unterrichten. Wenn diese Verpflichtung überhaupt unterlassen wird, ist dies nicht mehr als geringfügiges Verschulden zu bewerten.