RS0134714 – OGH Rechtssatz
RS0134714 – OGH Rechtssatz
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Stützt der Kläger seine Ansprüche sowohl auf sein Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO als auch auf § 1330 ABGB und auf §§ 81 ff UrhG und ist über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehren angestrebte Ergebnis tragen könnten, genügt es, wenn die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Ansehung eines Rechtsgrundes vorliegt.