Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 502,70 EUR (darin enthalten 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: [1] Das Erstgericht sandte die zugrunde liegende gerichtliche Aufkündigung vom 1. 4. 2016 an die Beklagte unter Angabe der Adresse an deren Sitz in 1230 Wien. Da für den Zeitraum vom 16. 7. 2015 bis 15. 7. 2016 ein Nachsendeauftrag der Beklagten für die genannte Adresse zur Weiterleitu…
Rechtliche Beurteilung [8] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt. [9] 1. Nach § 13 Abs 1 ZustG ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Als „Abgabestelle“ definiert § 2 Z 4 ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, de…