JudikaturJustizRS0134642

RS0134642 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 2024

Wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine oder mehrere Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind, sind Hinterlegungen an dieser Zustelladresse nach § 17 ZustG aufgrund eines Größenschlusses aus § 8 Abs 2 ZustG unabhängig davon wirksam, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.