RS0134602 – OGH Rechtssatz
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Auch ein Beschluss, mit dem ein Verfahren nach § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO eingestellt wird, hat neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten, in der die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden (§ 86 Abs 1 vierter Satz StPO).