RS0134594 – OGH Rechtssatz
RS0134594 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Kann die Kundeneigenschaft von jener Person, die sich gegenüber der Bank darauf beruft, nicht nachgewiesen werden, ist die Bank vertraglich nicht zur Auskunft über die aktuellen Einlage- bzw Buchstände verpflichtet. Gelingt allerdings zumindest der Nachweis eines zumindest im Eröffnungszeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnisses, ist damit eine Geschäftsbeziehung dargetan, die die Offenlegung aller damit im Zusammenhang stehenden Informationen – Kontonummer bzw IBAN, Bezeichnung, Ausgabestelle und Einlagestand bzw Buchstand im Eröffnungszeitpunkt – rechtfertigt, ohne dass dafür die Sparurkunde vorgelegt werden müsste. Insoweit steht dem Auskunftsanspruch das Bankgeheimnis des § 38 BWG nicht entgegen.