Spruch Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.…
Text Begründung: [1] Bei der 32jährigen Betroffenen wurden eine Anpassungsstörung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit ist herabgesetzt; sie kann leicht manipuliert werden und sich keinen Überblick über komplexe Angelegenheiten verschaffen. [2] …
Rechtliche Beurteilung [8] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher nicht zulässig . [9] 1. Gemäß § 271 ABGB ist (nur) insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als die betroffene Person bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychi…