Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.261,40 EUR (darin 376,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: [1] Das Dienstverhältnis der Klägerin zur beklagten Stadtgemeinde unterliegt den Bestimmungen des NÖ GVBG. Die Klägerin befand sich von 20. 6. 2016 bis 29. 6. 2016 und danach ab 6. 9. 2016 im Krankenstand. Nachdem die Klägerin am 27. 10. 2016 die Feststellung ihrer Zugehörigke…
Rechtliche Beurteilung [10] 1. § 26 Abs 9 NÖ GVBG sieht vor, dass das Dienstverhältnis endet, wenn Dienstverhinderungen wegen Unfalls oder Krankheit ein Jahr gedauert haben und keine Fortsetzung des Dienstverhältnis vereinbart wurde. Es handelt sich um eine gesetzlich festgelegte Resolutivbedingung, bei deren Eintritt d…