§ 26
§ 26 — NO
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Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993
Inkrafttretungsdatum
01. November 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015675
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird mit Ausnahme der Fälle des Urlaubs und der Krankheit des Notars seine Substituierung notwendig und ist der als Substitut tätige Notariatskandidat Gesellschafter der betreffenden Partnerschaft oder tritt er mit Zustimmung der anderen Gesellschafter in die Partnerschaft ein, so gelten während der Substitution für ihn die Bestimmungen dieses Hauptstücks für Notare mit Ausnahme der Bestimmungen über die Firma.