JudikaturJustizRS0134579

RS0134579 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2023

Der Werknutzungsberechtigte muss den Rückruf auch dann binnen der 14-tägigen Frist bestreiten, wenn er meint, dass der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie § 40 Abs 3 UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa § 30 Abs 1 UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig sei. Insbesondere Hersteller und Verwerter gewerblich hergestellter Filme werden vielfach nämlich über ausreichende Rechtskenntnisse und gut organisierte Unternehmen verfügen und sind daher zumindest nicht schutzwürdiger als andere Werknutzungsberechtigte.