(1) Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich und können ohne Einschränkung in Exekution gezogen werden. Werden sie auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Filmwerkes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der Erwerber fortan als Filmhersteller und genießt auch den diesem nach § 38, Absatz 2, zukommenden Schutz.
(2) Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken können, wenn mit dem Hersteller nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 29 und 31a gelten für Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht.
Rückverweise
UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 40 Verwertungsrechte und Werknutzungsrechte.
(1) Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich und können ohne Einschränkung in Exekution gezogen werden. Werden sie auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Filmwerkes zu bezeichnen. In di…
§ 116 Inkrafttreten von Novellen
…1. November 2013 in zumindest einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums noch geschützt ist. (3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. November 2013 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung…
§ 102
…Ganzes darstellenden Werken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von Behörden, Korporationen, Unterrichtsanstalten und öffentlichen Instituten, von Vereinen oder Gesellschaften herausgegeben worden sind (§ 40 des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920), zusteht, ist nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Doch stehen die Werknutzungsrechte an solchen Sammelwerken im Zweifel den…