RS0134540 – OGH Rechtssatz
RS0134540 – OGH Rechtssatz
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§ 90 Abs 1 StVO will durch die Bewilligungspflicht eine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs durch die Arbeiten verhindern. Vom Normzweck sind nur jene Gefahren umfasst, die mit den Arbeiten auf oder neben der Fahrbahn unmittelbar einhergehen und die über jene Gefahren hinausgehen, die typischerweise bereits mit dem Straßenverkehr verbunden sind.