RS0134451 – OGH Rechtssatz
RS0134451 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn ein Ehegatte bei gesonderter Wohnungsnahme die Ehewohnung verlässt, darf der verbleibende Ehepartner diese in der Zwischenzeit nicht aufgeben, weil jeder Ehepartner das Recht behält, die Ehewohnung jederzeit und ohne Einholung der Zustimmung oder Gestattung durch den anderen Ehegatten zu betreten und zu benützen.