JudikaturJustizRS0134391

RS0134391 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2023

Der Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung (§ 260 Abs 1 Z 3 iVm § 433 Abs 3 StPO) ist so klar und bestimmt zu fassen, dass über deren Zuordnung zu einer von ihr betroffenen Person und über ihren Vollzug kein Zweifel entstehen kann.

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