RS0134385 – OGH Rechtssatz
RS0134385 – OGH Rechtssatz
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Wenn über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, trifft die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen - und zwar auch für davor gelegene Zeiträume - ab dem der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzedikts folgenden Tag (§ 2 Abs 1 IO) nicht mehr die Geschäftsführer der Schuldnerin, sondern den Insolvenzverwalter (es sei denn, der Schuldnerin stünde die Eigenverwaltung zu).