RS0134350 – OGH Rechtssatz
RS0134350 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei Ende des Vertragsverhältnisses (Ablauf der Gültigkeitsdauer der Gutscheinkarte) hat der Karteninhaber das Recht, dass der Kartenaussteller ihm ein allenfalls vorhandenes Kartenguthaben ausfolgt. Dabei wird der Kartenaussteller in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung tätig, für die er grundsätzlich kein Entgelt verlangen darf. Zulässig ist bloß, die konkreten durch den Rücktausch verursachten Kosten zu begehren.