RS0134321 – OGH Rechtssatz
RS0134321 – OGH Rechtssatz
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Die Möglichkeit einer Übertragung von (anderen) Vermögenswerten (als in behördlicher Verwahrung befindlichen körperlichen Gegenständen) an Opfer oder Privatbeteiligte schon im Ermittlungsverfahren oder vor einer die Anklage erledigenden Gerichtsentscheidung ist weder aus § 114 Abs 2 StPO noch aus § 69 Abs 3 oder § 367 Abs 2 StPO abzuleiten. Eine planwidrige, durch analoge Anwendung von § 114 Abs 2 StPO zu schließende Lücke besteht nicht.