JudikaturJustizRS0134276

RS0134276 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2019

Ein öffentlich-rechtlicher Streit kann durchaus den zivilrechtlichen Aspekt von Art 6 MRK ins Spiel bringen, sofern die privatrechtlichen Aspekte angesichts der direkten Konsequenzen für ein ziviles vermögenswertes oder nicht vermögenswertes Recht über öffentlich-rechtliche Aspekte überwiegen.

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