JudikaturJustizRS0134069

RS0134069 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2022

Mit „besonders geeigneten Personen“ iSd § 209 ABGB, die bei der Betrauung mit der Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorgehen, sind solche Personen gemeint, die über die für die im konkreten (Ausnahms-)Fall zu besorgenden besonderen Angelegenheiten erforderliche Fachkenntnis verfügen. Dazu wird in den Gesetzesmaterialien als Beispiel etwa auf die für die Verwaltung eines dem Kind im Erbweg zugekommenen Mietshauses erforderlichen Fachkenntnisse eines Hausverwalters verwiesen. In der Regel ergibt sich daher die „besondere Eignung“ aus dem  „Bezug auf die Art der im Rahmen der (partiellen) Obsorge zu besorgenden Angelegenheiten“.