RS0134015 – OGH Rechtssatz
RS0134015 – OGH Rechtssatz
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Die Rechtsform einer britischen Ltd., die nach europarechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, bei der diese Anerkennungsgrundlage Brexit‑bedingt aber weggefallen ist, ist dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, nach österreichischem Gesellschafterstatut als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Im Fall eines Alleingesellschafters ist von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (§ 142 UGB analog).