RS0133951 – OGH Rechtssatz
RS0133951 – OGH Rechtssatz
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Überzeugt sich der Oberste Gerichtshof anhand tatsächlicher Aufklärungen zum Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde, dass der in Rede stehende Aussagebefreiungsgrund im Aussagezeitpunkt nicht gegeben gewesen ist, stellt sich die Frage nach allfälliger mangelnder Beobachtung der auf diesen Befreiungsgrund bezogenen Aufklärungspflicht des Vorsitzenden nicht, weil eben keine nichtigkeitsbewehrte Norm verletzt worden ist.