RS0133862 – OGH Rechtssatz
RS0133862 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Im Fall eines (reinen) Sachschadens kommt ein Ersatz frustrierter Aufwendungen nur bei kumulativer Erfüllung zweier der Gefahr der Uferlosigkeit einer Haftung entgegenstehender Kriterien in Betracht: Einerseits muss es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handeln; andererseits muss ein Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegen.