JudikaturJustizRS0133687

RS0133687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2021

1. Eine Klausel in den AGB einer Bank, „Das Kreditinstitut behält sich das Recht vor, mittels Internet bzw Telekommunikation erteilte Aufträge abzulehnen und den Kunden zur persönlichen Vorsprache und Legitimierung einzuladen.“ ist gröblich benachteiligend; ein derart weiter Handlungsspielraum kann zu Nachteilen des Kunden führen, weil sich die Abwicklung von Aufträgen durch persönliches Erscheinen des Kunden in der Filiale verzögert.

2. Da sich für den Kunden aus der Klausel nicht einmal ansatzweise ergibt, aus welchen Gründen die Beklagte einen Auftrag ablehnen kann, ist für ihn auch nicht absehbar, wie er diese für ihn negative Maßnahme abwenden könnte.