RS0133685 – OGH Rechtssatz
RS0133685 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmungen des 4. Hauptstücks sind einseitig zwingendes Recht, das den typischerweise wirtschaftlich unterlegenen und schlechter informierten Verbraucher davor schützt, Zahlungsdienste nur zu Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen zu können, die für ihn gegenüber dem Gesetz nachteilig sind. Nachteilig ist nach Literatur und Schrifttum jede Erweiterung von gesetzlichen Pflichten des Verbrauchers oder Rechten des Zahlungsdienstleisters und jede Verkürzung von Rechten des Verbrauchers oder Pflichten des Zahlungsdienstleisters.