§ 55 Anwendungsbereich
§ 55 Anwendungsbereich — ZaDiG 2018
§ 55 Anwendungsbereich — ZaDiG 2018
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 17/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40201198
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, können der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 3 sowie die §§ 66, 68, 70, 71, 74 und 80 ganz oder teilweise abbedungen werden. Der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister können auch andere als die in § 65 vorgesehenen Fristen vereinbaren (Rügeobliegenheit).
(2) Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil eines Verbrauchers von den Rechten und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten gemäß diesem Hauptstücks abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.