JudikaturJustizRS0133577

RS0133577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2021

Zwar sind gemäß § 443 Abs 3 StPO Entscheidungen (unter anderem) über den Verfall von Vermögenswerten mit Berufung zu bekämpfen; soweit die Entscheidung über die ‑ dem Ausspruch über die Strafe gleichstehende ‑ vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist, lässt der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung aber auch eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zu. Nach Maßgabe des Anfechtungsrahmens nach § 443 Abs 3 StPO wird dieses Recht nicht nur dem Haftungsbeteiligten selbst, sondern auch der Staatsanwaltschaft eingeräumt, die solcherart Nichtigkeit zugunsten aber auch zum Nachteil des Haftungsbeteiligten geltend machen kann.