RS0133517 – OGH Rechtssatz
RS0133517 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Den Vermögensstamm hat der Unterhaltspflichtige nur dann anzugreifen, wenn das sonstige Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht. Diese Einschränkung gilt aber nicht für zumutbarerweise erzielbare Vermögenserträgnisse, stellt dies doch keine Verwertung der Vermögenssubstanz dar.