JudikaturJustizRS0133476

RS0133476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2022

Indem § 37 Abs 2 dritter Satz an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt ‑ ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB ‑ neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (so schon 13 Ns 94/20g). Liegt nur einer von mehreren solcherart in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft, gibt dies nach § 37 Abs 3 dritter Satz StPO den Auschlag für die Zuständigkeit.

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