JudikaturJustizRS0133463

RS0133463 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2021

Die Anordnung der Bewährungshilfe zu einem anderen Verfahren aus Anlass einer späteren Verurteilung käme nach § 494a Abs 6 zweiter Halbsatz StPO nur in Betracht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Nachsicht begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt (und beschlussmäßig vom Widerruf der bedingten Nachsicht abgesehen) wird. Sonst kann die Bewährungshilfe nachträglich (§ 52 Abs 3 iVm § 50 Abs 1 StGB) nur vom Gericht des Erstverfahrens angeordnet werden (vgl bereits 12 Os 36/13f [12 Os 37/13b, 12 Os 38/13z] = SSt 2013/15).