JudikaturJustizRS0133377

RS0133377 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 2020

Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO zieht zwingend die Beseitigung des ‑ logisch davon abhängigen ‑ Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt ebenso für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch Urteilsfeststellungen nicht gedeckt ist, während die verbliebenen der Mindeststrafdrohung des § 21 Abs 1 StGB entsprechen, weil es auf das abstrakte Verhältnis des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO zu jenem nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO ankommt und nicht auszuschließen ist, dass gerade der von der Aufhebung betroffene Teil des Erkenntnisses für die (dem erkennenden Gericht vorbehaltene) Ermessensentscheidung der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose entscheidend war.